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BPatG, 07.09.2010 - 21 W (pat) 67/06 |
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§ 34 PatG
Patentbeschwerdeverfahren - zum Rechtsschutzbedürfnis - Patent mit mehreren Patentansprüchen ein und derselben oder mehrerer Patentkategorien
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§ 34 PatG
Patentbeschwerdeverfahren - zum Rechtsschutzbedürfnis - Patent mit mehreren Patentansprüchen ein und derselben oder mehrerer Patentkategorien - rewis.io
Patentbeschwerdeverfahren - zum Rechtsschutzbedürfnis - Patent mit mehreren Patentansprüchen ein und derselben oder mehrerer Patentkategorien
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Patentbeschwerdeverfahren - zum Rechtsschutzbedürfnis - Patent mit mehreren Patentansprüchen ein und derselben oder mehrerer Patentkategorien
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Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BPatG, 16.10.2003 - 17 W (pat) 1/01
Auszug aus BPatG, 07.09.2010 - 21 W (pat) 67/06
Die Prüfungsstelle hat dies unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundespatentgerichts vom 16. Oktober 2003 (17 W (pat) 1/01) damit begründet, dass der Kraftfahrzeugscheinwerfer nach Anspruch 16 die Scheinwerferlinse nach Anspruch 1 enthalte, welche das eigentlich wesentliche Element darstelle, und die weiteren Merkmale in diesem Anspruch dem nichts hinzufügen würden, was über Selbstverständliches hinausgehe.Die Prüfungsstelle hat das Rechtsschutzbedürfnis der Anmelderin an den nebengeordneten Ansprüchen 16 (Kraftfahrzeugscheinwerfer) und 25 (Kraftfahrzeug) verneint, weil diese Ansprüche nichts enthielten, was über den sachlichen Gehalt des Anspruchs 1 hinausgehe, und sich insoweit auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts GRUR 2004, 320 - Mikroprozessor und Computersystem gestützt.
Die Prüfungsstelle hat sich zwar zur Begründung des ihrer Meinung nach fehlenden Rechtsschutzinteresses der Anmelderin u. a. auf den inzwischen vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Beschluss des Bundespatentgerichts 17 W (pat) 1/01 (GRUR 2004, 320 - Mikroprozessor und Computersystem) bezogen.
- BGH, 14.03.2006 - X ZB 5/04
Mikroprozessor
Auszug aus BPatG, 07.09.2010 - 21 W (pat) 67/06
Grundsätzlich ist für jede Patentanmeldung ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich (vgl. BGH GRUR 2006, 748 - Mikroprozessor m. w. N.), was regelmäßig bereits durch die Anmeldung selbst gegeben ist, da mit ihr ein anderweitig nicht zu erreichender Schutz des Anmelders für die angemeldete Erfindung herbeigeführt werden soll.Die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2006 (X ZB 5/04 - Mikroprozessor) wurde jedoch erst zu einem Zeitpunkt in den einschlägigen Fachzeitschriften, die auch in der Bibliothek des Deutschen Patent- und Markenamts aufliegen, (GRUR, Heft 9, Sept. 2006, 748; BlPMZ, Heft 8-9, Aug. 2006, 285; Mitt., Heft 7, Juli 2006, 314) veröffentlicht, der nach der Beschlussfassung der Prüfungsstelle lag: Der angefochtene Beschluss wurde am 13. Mai 2006 von der Prüfungsstelle gefasst und gelangte anschließend zum Schreibdienst.